Donnerstag, 19. April 2007

Zu Desinformation bei E-Commerce

Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen

§ 11. Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen
und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so
zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und
wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum
Nachteil des Nutzers abbedungen werden.

Daraus ist zu erschließen, dass sich auch bereits die
Regierung mit diesen Problemen im Web(Desinformation
und Informationsunterschlagung)auseinandersetzt.
Statistisch gesehen kommen jene Paragraphen jedoch
auf Grund der schweren Beweiswürdigung sehr selten
zum Einsatz.

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